Unfallschäden sollten gering gehalten werden
Geschädigte sind immer verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Nach einem Unfall muss der Geschädigte unmittelbar mit der Reparatur anfangen. Sofern der Schaden noch höher werden sollte, kann er nicht auf die Zustimmung des Versicherungsunternehmens warten. Diese Ansicht vertreten zumindest die Richter des Landgerichts Gera, die dieses Urteil am 19. Januar 2007 fällten.
Im vorliegenden Fall war ein Transportfahrzeug eines Großhändlers bei einem Unfall auf einem Parkplatz beschädigt worden. Das Auto wurde sofort in eine Werkstatt gebracht, um dort von einem Kfz-Sachverständigen den Schaden begutachten zu lassen. Der Händler wollte das Fahrzeug erst reparieren lassen, nachdem auch eindeutig eine Zustimmung der Versicherung der Unfallsverursacherin bezüglich der zu übernehmenden Kosten vorlag. Der Händler hätte zum Zwecke der Reparatur einen Kredit aufnehmen müssen. Das Versicherungsunternehmen erhielt das Gutachten erst nach weiteren 14 Tagen. Die Geschädigte wies bereits in diesem Schrieben daraufhin, dass mit einem großen Verdienstausfall zu rechnen sei, schließlich könne das Fahrzeug nicht gebraucht werden. In dieser Zeit befand sich das Auto in der Werkstatt. Die Versicherung übernahm dann die Kosten und ersetzte auch den Verdienstausfall für die Reparaturdauer und die Dauer der Begutachtung durch den Sachverständigen. Jedoch wollte der Großhändler auch für die Zeit, in der er auf die Zustimmung der Versicherung zur Reparatur gewartet hatte, 5000 EURO für den Verdienstausfall erhalten und klagte.
Durch das Landgericht erhielt er im Urteil eine teilweise Zustimmung. Die Richter waren der Meinung, dass der Händler den Wagen sofort nach der Begutachtung durch den Kfz-Sachverständigen hätte reparieren lassen müssen, um noch mehr Verdienstausfall zu vermeiden. Er hätte nicht auf eine Zustimmung der Versicherung warten dürfen, sondern hätte sich so verhalten müssen, als ob der Unfallverursacher nicht existiere. Schließlich ist die Reparatur des Autos in seinem eigenen Interesse, damit er es sobald wie möglich wieder nutzen konnte. Auch hätte der Händler sich um einen Kredit bemühen müssen, damit ihm auch der Verdienstausfall der geschätzten fünf Tage zwischen Beantragung und Bewilligung des Kredites hätte gegeben werden können. Die Versicherung habe daher für den geschätzten Zeitraum des Verdienstausfalles die Kosten zu ersetzen.
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