Unfallversicherung gilt auch im Ausland
Abermals ist klar gestellt worden, wer als Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten ins Ausland gesendet wird, um sich dort um die Geschäfte zu kümmern, wird weiterhin durch die inländische gesetzliche Unfallversicherung geschützt und zwar auf allen damit zusammenhängenden Wegen. Der einzige zu beachtende Punkt dabei ist, dass der Aufenthalt nicht längerfristig sein darf, es muss sich um einen zeitlich befristeten Auftrag handeln.
Auch die Verwaltungs-Berufs-Genossenschaft (VBG) weist ausdrücklich auf diese Punkte hin. Sollte der Arbeitnehmer jedoch nur für die Arbeit im Ausland eingestellt worden sein, so ist eine gesonderte Auslandsunfallversicherung abzuschließen, so die Empfehlung der VBG. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten dann mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Kontakt treten, um Näheres zu regeln.
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