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Dienstag, Oktober 31, 2006

Unterhaltspflicht für Verwandte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Kinder pflegebedürftiger Eltern im Normalfall für den Unterhalt der Eltern nicht auf ihre Ersparnisse zurückgreifen müssen. Im Konkreten Fall hatte eine Frau Sozialhilfe bezogen, weil sie die Kosten für das Alters- und Pflegeheim nicht selbst bezahlen konnte. Daraufhin wurde vom zuständigen Sozialamt versucht, den Sohn in die Verantwortung zu nehmen. Seine Einkünfte lagen zwar unterhalb der Schwelle des Selbstbehalts von seinerzeit 1.250 Euro (inzwischen 1.400 Euro). Der Sohn, ledig und kinderlos – hatte jedoch Ersparnisse von mehr als 100.000 Euro. Nach Aussage des BGH muss er seine Ersparnisse aber nicht dazu verwenden, den Unterhalt für seine Mutter zu bezahlen. Prinzipiell sind Verwandte verpflichtet, auch hierfür ihr Vermögen zu verwenden. Diese Pflicht gehe aber nicht so weit, dass sie ihr für die eigene Altersvorsorge zurückgelegten Gelder hergeben müssten. Auf die Art der Anlage komme es nicht an.
Vom laufenden Einkommen darf der Unterhaltspflichtige neben den gesetzlichen Rentenbeiträgen bis zu fünf Prozent für zusätzliche Altersvorsorge aufwenden. Damit sei es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, die er im Laufe seines Erwerbslebens ansparen könnte. Diesen Betrag hat der BGH im vorliegenden Fall auf rund 100.000 Euro taxiert. (Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04)

Posted by Caspar on 10/31 at 04:33 PM
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