Unvollständige Angaben und „falsche“ Zeugen kosten den Versicherungsschutz
Im Schadensfall einen Zeugen zu haben, der dem Versicherungsunternehmen die Sachlage schildern kann, ist immer gut. Nur sollte man sich davor hüten, einen Zeugen quasi „aus dem Ärmel zu schütteln“, weil die Versicherung der eigenen Aussage keinen Glauben schenkt. Denn spätestens wenn der Zeuge vor Gericht ins Stammeln gerät und er sich in Widersprüchen verhaspelt, ist der Versicherungsschutz futsch, zumal wenn keine weiteren Beweise für den Schadensfall vorliegen.
Um 60.000 Euro ging es in dem vor dem Oberlandesgericht München im November 2007 verhandelten Fall (Aktenzeichen 25 U 3056/07). Eine Frau hatte ihrer Hausratversicherung einen Einbruch gemeldet. Die Täter sollen durch ein verschlossenes Fenster eingedrungen sein – als Nachweis führte sie eine von der Fensterbank gestoßene Blumenvase auf – und später mit einem Schlüssel, den sie in der Diele fanden, mit dem Diebesgut das Haus verlassen haben. Abgesehen von der Vase und ein paar Kratzern am Fenster gab es keine weiteren stichhaltigen Beweise für den Einbruch. Erschwerend kam hinzu, dass die Kundin später zugeben musste, dass ein Kellerfenster nicht verschlossen, sondern auf Kipp war. Daraufhin lehnte die Hausratversicherung die Regulierung des Schadens ab.
Im Prozess, den die Frau anstrebte, hatte sie plötzlich einen Zeugen. Der versagte jedoch in der Vernehmung und wurde vom Gericht als unglaubwürdig abgestempelt. Weitere Beweise konnte die Frau nicht vorbringen. Mit ihren Falschangaben erschwerte sie aus Sicht der Richter die Aufklärungsarbeit der Versicherung und die Überprüfung der Leistungspflicht. Diese Tatsache reiche bereits für den Verlust des Versicherungsschutzes. Das Gericht sah die Klage als unbegründet an und ließ auch keine Revision zu.
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