Urteil zum Teilzahlungszuschlag bei Versicherungspolicen
Versicherungskunden, die ihre Beiträge nicht jährlich sondern lieber in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Etappen zahlen, müssen in der Regel ein paar Euro drauflegen. Teilzahlungszuschlag nennt sich diese gängige Praxis. Allerdings wissen nur die wenigsten Verbraucher, wie teuer es sie genau zu stehen kommt, wenn sie die Prämie unterjährig abbuchen lassen bzw. überweisen. Das soll jetzt ein Ende haben: Das Landgericht Hamburg hat gestern entschieden, dass die Assekuranzen einen für Kunden nachvollziehbaren Effektivzins nennen müssen.
Das Urteil (Aktenzeichen: 312 O 390/10, 334/10, 389/10) bezieht sich erst einmal nur auf die Verträge der „Neuen Leben“. Die Richter haben allerdings schon angedeutet, dass sie in zwei weiteren Verfahren gegen die Ergo und die Signal Iduna, die ebenfalls von der Verbraucherzentrale angestrebt wurden, zum gleichen Ergebnis kommen werden. In den Verträgen, so die Begründung, werden die Kosten für die unterjährige Zahlung nicht ausreichend kenntlich gemacht. Das gilt für alle Policen, bei denen in Raten gezahlt werden kann. In erster Linie handelt es sich dabei um Verträge aus dem großen Bereich der Lebensversicherungen.
Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg begrüßt den Richterspruch. „Jetzt haben Kunden, die mit ihrem Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise beziehungsweise halbjährlich zu bezahlen, gute Aussichten, Geld von ihrem Anbieter zurück zu bekommen“, erklärte sie gegenüber Focus Money. Das sei der Fall, wenn im Vertrag kein Effektivzins genannt werde. Dann reduziere sich der Zuschlag auf das gesetzliche Niveau von vier Prozent, und zwar rückwirkend. Tabellen zur Berechnung und Musterschreiben gibt es bei der Verbraucherzentrale (www.vzhh.de). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Unternehmen in Berufung gehen werden.
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