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Mittwoch, Januar 14, 2009

Urteil zur Lebensversicherung

Versicherungsgesellschaften kann es weitgehend egal sein, wer in einer Lebensversicherungspolice als Begünstigter genannt wird. Normalerweise sind es Familienangehörige, der Lebens- oder Ehepartner. Die Entscheidung liegt ganz beim Kunden. Hellhörig werden muss die Assekuranz einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz zufolge nur, wenn sie die Vermutung hat und es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass irgendetwas nicht stimmt. Ansonsten ist sie nicht dazu verpflichtet, von sich aus zu kontrollieren, ob die Angaben in einem Vertrag oder späteren Schreiben mit der Bitte um Änderungen möglicherweise gefälscht sind (Aktenzeichen: 10 U 229/07).

Grundlage für das Urteil aus Koblenz war die Klage der Angehörigen einer Verstorbenen. Sie war als alleinig Begünstigte in der Lebensversicherung ihrer Schwester aufgeführt. Das änderte sich wenige Tage vor dem Tod der älteren Dame. Die Versicherung erhielt einen von der Frau unterschriebenen Brief. Daraus ging hervor, dass die Versicherungssumme nicht mehr zu 100 Prozent an die Schwester ausgezahlt werden soll. Vielmehr wurde der Ehemann als Haupt-Nutznießer eingesetzt. Die Gattin sprach ihm in dem Schreiben 75 Prozent aus der Lebensversicherung zu. Für die Schwester blieben nur 25 Prozent. Dagegen klagte die Frau und begründete diesen Schritt damit, dass der Brief gefälscht sei. Der Versicherung warf sie vor, das Geld hätte nie ausgezahlt werden dürfen.

Ob der Vorwurf, der Änderungswunsch der Verstorbenen sei eine Fälschung, nun berechtigt ist oder nicht, dazu schwiegen die Richter. Als Begründung für die Klage gegen die Versicherung ließen sie diesen Verdacht jedenfalls nicht zu. Laut Gericht hat die Assekuranz richtig gehandelt. Offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Fälschung handelte, hätten nicht vorgelegen. Eine Nachprüfung durch die Versicherung sei daher nicht nötig gewesen.

Posted by Andre on 01/14 at 01:31 PM
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