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Mittwoch, Oktober 26, 2011

Urteil zur Provisionsabgabe

Über Provisionen, die für die erfolgreiche Vermittlung einer Versicherung bezahlt werden, ist in den vergangenen Monaten viel diskutiert worden. Dabei ging es in erster Linie um eine mögliche Deckelung der Zahlung, wenn eine private Krankenversicherung an den Mann oder die Frau gebracht wird. Jetzt hat sich auch das Verwaltungsgericht Frankfurt mit dem Thema Provisionen befasst, allerdings aus einer ganz anderen Blickrichtung. Dieses Mal stand die Frage im Mittelpunkt, ob Vertreter einen Teil der Provision an ihre Kunden abtreten dürfen. Das Urteil: Ja, Rabatte sind erlaubt (Aktenzeichen 9 K 105/11.F).

Das Verbot, den Obolus für den Abschluss zumindest teilweise an den Kunden weiterzugeben, stammt aus dem Jahr 1934, hat also schon ein paar Jahre auf dem Buckel und wurde seither nicht mehr angerührt. Das Verwaltungsgericht befand die Bestimmung für zu ungenau. Den Discount-Finanzvertrieb AVL aus Weinstadt freut der Richterspruch: Das Unternehmen hatte die Feststellungsklage eingereicht. Das heißt, es handelt sich nicht um eine Klage zu einem bestimmten Fall, sondern um eine grundsätzliche Entscheidung zur Provisionsabgabe. Dieser Weg scheint jetzt offen zu sein. „Letztlich sind es die Verbraucher, die davon profitieren können. Denn in einem gesunden Wettbewerb entstehen üblicherweise bessere Angebote und Konditionen“, so AVL-Inhaber Uwe Lange.

Doch was heißt das nun genau? Rein theoretisch könnte die gleiche Lebensversicherung jetzt zu völlig unterschiedlichen Preisen abgeschlossen werden. Makler A gibt 50 Prozent seiner Provision ab, Makler B keinen Cent und Makler C immerhin ein Viertel seiner Entlohnung. Im schlimmsten Fall beginnt dann das Schachern um den besten Preis. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft fürchtet, dass sich viele Verbraucher dann „weg vom individuell besten Produkt hin zum billigsten Vermittler“ bewegen. Beratung würde dann zur Nebensache. Auf der anderen Seite lobt der Bund der Versicherten (BdV) die Entscheidung: „Endlich fällt das Provisionsabgabeverbot. Die Verbraucher können nun von mehr Wettbewerb profitieren.“ Noch besteht allerdings die Möglichkeit, dass Revision eingelegt wird und der Fall von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht landet.

Posted by Andre on 10/26 at 03:06 PM
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