Versicherung und Prämie
Hauptpflicht der Versicherten
Jeder Vertrag kennt für beide Parteien Rechte und Pflichten. Für einen Versicherungsnehmer gibt es aus dessen Vertrag dann auch die eine wirkliche Hauptpflicht: die Prämie zu zahlen. Verträge ohne eine Prämie sind somit gar keine. Den Ausgleich der Prämien zu leisten, ist eine echte Rechtspflicht. Der Versicherer kann auf Zahlung klagen, auch wenn die Prämie bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ‘Beitrag’ heißt.
Mit der Annnahme seines Antrags auf Versicherung wird der Versicherungsnehmer dann auch Prämienschuldner. Dazu ist er persönlich verpflichtet, auch wenn andere Personen das Recht haben, die Prämien zu zahlen, um den Bestand des Vertrages zu sichern.
In diesem Sinne haben ein solches Recht sowohl der Bezugsberechtigte wie auch der Pfandgläubiger. Spezielle Regelungen sind maßgeblich, wenn die allgemeinen Regelungen im BGB als nachgiebig gelten. Zum Schuldner einer Prämie kann auch der Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers als rechtsgeschäftlicher Erwerber des versicherten Gegenstandes werden. Dies gilt dann, wenn die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer an einen Erwerber veräußert wurde.
Prämienzahlung
Die fällige Prämie ist eine Geldschuld, die nach BGB als qualifizierte Schickschuld gilt. Das bedeutet, dass es auf die rechtzeitige Einzahlung bei der Bank ankommt, auf die Hingabe des Schecks, auf die Abgabe des Überweisungsträgers. Im Streitfall muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er den Überweisungsträger rechtzeitig eingereicht hat.
Teilzahlungen
Prämien sind in vollem Umfang und nicht in Teilbeträgen fällig. Ist der Einbehalt allerdings nur gering ist, kann sich der Versicherer nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen. Abzuraten ist, dass ein Versicherungsnehmer die volle Prämie mit “Vorbehalt der - teilweisen - Rückforderung” zahlt, weil dann in einem Regressprozess geklärt werden müsste, ob der Versicherer zuviel Prämie erhalten hat.
Modern: Die Einzugsermächtigung
Für die meisten Verträgen wird das Lastschriftverfahren über eine Einzugsermächtigung vereinbart. Diese ‘rechtliche Stundungsabrede’ macht aus der ‘Schickschuld eine Holschuld’, indem der Versicherer von seiner eigenen Bank aus das Konto des Versicherungsnehmer “belasten” lässt. Dies kann allerdings nur bei Kontodeckung geschehen.
Der Versicherer zieht so die jeweils fällige Einzelprämie über einen Lastschriftbeleg ein, was für jede Versicherungsart separat geschieht. Damit kann der VN auf seinem Kontoauszug die Verträge erkennen, für welche die Lastschrift erfahren hat.
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