Versicherungen und Scheidung: Rechtzeitig die Policen durchforsten und neu ordnen
Der Versicherungsordner ist vermutlich das Letzte, an das zwei Menschen denken, wenn sie sich scheiden lassen. Doch es führt kein Weg daran vorbei. Damit beide auch weiterhin den bisherigen Versicherungsschutz genießen, müssen die Policen rechtzeitig durchforstet und neu geordnet werden. Dass dafür unter Umständen tief in die Tasche gegriffen werden muss, ist leider unvermeidbar. Soll zum Beispiel eine private Rentenversicherung aufgeteilt werden, lassen sich die Unternehmen den Aufwand bezahlen.
„Jetzt haben sogar Richter den Gesellschaften zugestanden, bis zu 500 Euro zu kassieren“, erklärt Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten. (BdV). Sie bezieht sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart (Aktenzeichen 15 UF 120/10). Die Teilungskosten für einen Versicherungsvertrag belaufen sich demnach auf mindestens 100 Euro. Im Höchstfall müssen die Noch-Ehepartner 500 Euro berappen. Immerhin: Es besteht die Möglichkeit, Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss einzulegen.
Abgesehen davon, dass die Policen gegebenenfalls geteilt werden müssen, gibt es vor einer Scheidung noch eine Reihe weitere Punkte, auf die geachtet werden muss. Der BdV hat dazu eine Liste erarbeitet, welche Verträge das Paar schon in der Trennungsphase ändern lassen bzw. neu abschließen sollte. An erster Stelle nennen die Experten die Lebensversicherung. Sie werde oft übersehen. Hier geht es schlicht darum, das Bezugsrecht zu ändern und die Frage zu klären, wer Anspruch auf das Geld hat, sollte der Versicherungsnehmer versterben.
Neue Verträge sind nötig, geht es um die Hausrat- und die Privathaftpflichtversicherung. „Die Hausratpolice bleibt prinzipiell beim Versicherungsnehmer“, so der Bund der Versicherten. Der Partner respektive die Partnerin muss sich dementsprechend um einen eigenen Vertrag bemühen. Ähnlich verhält es sich bei der privaten Haftpflichtversicherung. Handlungsbedarf besteht darüber hinaus bei der Krankenversicherung. Wer in der gesetzlichen Krankenkasse bislang beitragsfrei mitversichert war, muss selbst zahlendes Mitglied werden. Bei privaten Krankenversicherungen, so der BdV, sollten Verträge, über die beide versichert sind, aufgeteilt werden, damit nicht über den Partner abgerechnet werden muss. Dadurch werden beide eigenständige Versicherungsnehmer.
Versicherungen • Wissenswertes • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
