Versicherungsbenachrichtigung im Todesfall
Es gibt verschiedene Versicherungen, wie beispielsweise die Lebens- oder Unfallversicherung, bei denen die sofortige Mitteilung des Todesfalls eines Versicherten aus Fristgründen für die Leistungsbeantragung dieser unabdingbar ist. Ratsam ist daher, den Vorfall in einem Zeitraum von 48 Stunden bei der Versicherungsgesellschaft zu melden. Sollte der Verstorbene Versicherungsnehmer und parallel dazu versicherte Person sein, bedeutet der Todesfall das Ende der Versicherungen. Wenn die Lebens- oder Unfallpolice allerdings lediglich über den Verstorbenen als Versicherungsnehmer zum Zwecke der Versicherung eines anderen Menschen lief, dann ist es dieser Person erlaubt, den Versicherungsvertrag zu übernehmen.
Nichts Anderes gilt bei der privaten Krankenversicherung, auch sie endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, außer der Vertrag versichert noch andere Personen mit. Auch hier hat die Person die Möglichkeit den Vertrag zu übernehmen. Um die Übername rechtlich wirksam zu machen, bedarf es lediglich einer innerhalb von zwei Monaten entsprechenden Übernahmeerklärung.
Da die private Haftpflichtversicherung nur auf den Namen der verstorbenen Person ausgeschrieben war, erlischt diese im Todesfall automatisch, wobei schon gezahlte Beiträge in angemessenem Verhältnis an die Erben zurückerstattet werden. Kommt es wiederum zu dem Fall, dass Familienangehörige, wie beispielsweise die Kinder, über die private Haftpflichtpolice des Verstorbenen versichert sind, wird der Versicherungsschutz bis zur nächsten fälligen Beitragszahlung bestehen bleiben. In dem Moment, in dem der Ehepartner die Police übernimmt, wird er selbst zu dem dann aktuellen Versicherungsnehmer. Wie von der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. mitgeteilt worden ist, ist das eben Gesagte auch grundsätzlich auf die Rechtsschutzversicherung anwendbar.
Bei Hausratversicherungen ist es so, dass sie im Todesfall des Versicherten noch weitere zwei Monate erhalten bleiben. Ist einer der Erbe, wie zum Beispiel der Ehepartner, spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Wohnung des Verstorbenen aktiv und benutzt diese, kann die Hausratversicherung ebenfalls übernommen werden. Ist dem nicht so, endet danach oder bei einer frühzeitigen Wohnungsauflösung, der Versicherungsvertrag.
Weitere Versicherungsverträge, die keine Personenbindung an den Verstorbenen haben, wie beispielsweise eine Autopolice, können auf die Erben transferiert werden, sofern das Risiko bestehen bleibt, das heißt, wenn sie das Kfz des Versicherungsnehmers weiterhin fahren. In einem solchen Fall wird die Prämie neu berechnet, schließlich setzt sie sich aus „harten” Merkmalen, wie zum Beispiel dem Fahrzeugtyp und „weichen” Merkmalen, wie dem Schadensfreiheitsrabatt, zusammen.
Im Trauerfall haben die Nahestehenden anderes zu tun, als sich mit den Versicherungen des Verstorbenen auseinander zu setzen. Allerdings ist diese Maßnahme zwingend notwendig, das heißt die Kontaktierung der Versicherungsgesellschaften. Nicht in allen Fällen endet der Versicherungsvertrag auch mit dem Ableben des Versicherten, manchmal ist es auch möglich, dass dieser übertragen wird. Auf jeden Fall sollte man sobald ein Familienmitglied stirbt, möglichst schnell die jeweiligen Versicherungsunternehmen kontaktieren, um das weitere Prozedere zu besprechen und eventuellen Problemen zu entgehen.
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