Verspätete Stehlgutliste ändert nichts am Versicherungsschutz
Da schließt man morgens die Tür zum Geschäft auf und sieht sich einem heillosen Chaos gegenüber. Dem anfänglichen Schock folgen der Ärger und dann die Auseinandersetzung mit der Versicherung. So ist es zumindest dem Inhaber eines Fachmarktes für Friseurartikel ergangen. Die Diebe hatten sich nicht auf bestimmte Gegenstände konzentriert, sondern wahllos in die Regale gegriffen. Da es ein paar Tage dauerte, bis die Liste mit gestohlenen Gegenständen bei der Polizei lag, weigerte sich die Versicherung den Schaden zu ersetzen.
Denn im Normalfall muss eine Stehlgutliste unverzüglich vorgelegt werden. Darauf berief sich auch die Versicherung, unterlag mit dieser Ansicht allerdings vor Gericht. Das Oberlandesgericht Koblenz gab dem Kläger Recht, dass besondere Umstände eine längere Frist rechtfertigten (AZ: 10 U 1678/05). Da in diesem Fall vor allem Kleinkram und Allerweltsartikel entwendet wurden und die Überprüfung zeitaufwändiger war, sei die verspätete Meldung hinzunehmen.
Von einer schuldhaften Verzögerung wie die Versicherung sie angemahnt hatte, könne daher nicht ausgegangen werden. Es müsse deutlich unterschieden werden, ob es sich um einen Einbruch in einen Privathaushalt handele, bei dem es lediglich um einzelne Wertgegenstände gehe, oder um den Diebstahl aus einem Fachhandel mit hunderten von Verkaufsartikeln.
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