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Montag, August 18, 2008

Vorsicht bei der Auslandskrankenversicherung

Zur Urlaubszeit sind die meisten Deutschen auch im Ausland sehr entspannt, vielleicht auch deswegen, weil sie sich durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung gut abgesichert fühlen. Tatsache ist aber, dass so einiges bei der Police beachtet werden muss, um den optimalen Schutz zu erhalten. Häufig umfasst die Auslandskrankenversicherung lediglich einen Auslandaufenthalt bis zu sechs Wochen. Sollte der Reisende innerhalb dieses Zeitraums krank und aus diesem Grunde transportunfähig werden, gibt es für die anfallenden Behandlungskosten Deckung. Erst durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Amts- und Landgerichts Coburg wurde jetzt bestätigt, dass dies auch unabhängig davon gilt, wann der Versicherte eigentlich vorhatte, zurückzureisen.

Im vorliegenden Fall wurden dem Versicherungsnehmer 1.750 Euro zugesprochen. Aus der Begründung ging hervor, dass es vollkommen irrelevant für den Fall war, wie lange der Reisende im Ausland verweilen und ob er die Rückreise zu einem späteren Termin antreten wollte. Entscheidend sei einzig und allein der Punkt, ob der Reisende innerhalb der sechs Wochen erkranke und nach 42 Tagen aus diesem Grunde noch nicht transportfähig sei. Die Richter waren sich einig, dass lediglich diese genaue Auslegung der Versicherungskonditionen dem Vertragszweck einer Auslandskrankenversicherung entspreche.

Posted by Saskia on 08/18 at 06:10 AM
Recht & OrdnungUrlaubReiseversicherung • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
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