Was tun, wenn der Betrieb pleite ist?
Wenn Arbeitnehmer den Betriebsrat stützen
Ratenkauf und Baudarlehen, Tilgung und Zinsen, Leasingrate oder Versicherungsbeiträge - die monatlichen Verpflichtungen eines Arbeitnehmers als Alleinverdiener hängen oft auch davon ab, ob er seine Job behält oder dieser gefährdet ist. Denn mit jeder Flaute und stärker noch bei echten Wirtschaftskrisen nimmt auch die Überschuldung der gewerblichen Unternehmen zu und die Zahl der Anträge auf ein Insolvenzverfahren steigt.
Nicht immer hilft Kurzarbeit, dies zu vermeiden. Ist die Krise da, sollte dann auch der Betriebsrat die Spielregeln eines Insolvenzverfahrens kennen. Wird damit nämlich zu lange gewartet, ist das Unternehmen meist nicht mehr zu retten; besser wäre also ein frühzeitiger Insolvenzantrag.
Eine Insolvenzverfahren zu eröffnen, muss auf Antrag eines Berechtigten und mit Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder mit Überschuldung verbunden sein.
Gründe also, die durch die Geschäftsführung erkennbar sind, weil bei verspäteter Antragstellung strafrechtliche Folgen und zivilrechtliche Ersatzansprüche drohen. Wird Insolvenz rechtzeitig beantragt, ist die Chance höher, dass der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführen oder verkaufen kann.
Deshalb sollte auch ein Betriebsrat sich kümmern und auf den Arbeitgeber hinwirken, den Antrag zu stellen.
Wurde die Arbeitsvergütung ständig schleppend oder eben gar nicht bezahlt, kann auch ein Arbeitnehmer als Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Auf den Antrag auf Eröffnung wird regelmäßig ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der verhindern soll, dass noch vorhandenes Vermögen abfließt. Er soll absehbar möglichst gleichmäßig die Gläubiger befriedigen; meist jedoch mit weniger als 50 Prozent ihrer Forderungen. Da der Arbeitgeber weiterhin handlungsfähig bleibt, wirkt der Antrag deshalb zunächst nicht auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse, die mit allen Rechten und Pflichten fortgeführt.
Folgen für den Arbeitnehmer
Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung muss der Arbeitnehmer darauf achten, dass ihm nicht länger als drei Monate Entgelt vorenthalten wurde, weil nur dafür im Rahmen des “Konkursausfallgeldes” die Ansprüche gesichert sind. So ist dann auch eine Eigenkündigung zu überlegen, wenn die drei Monate um sind. Sämtliche nicht erfüllten Ansprüche sollten dazu schriftlich geltend gemacht werden, damit Fristen gewahrt werden.
Stellt der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer frei, weil er deren Arbeitsleistung nicht braucht, muss er sie auch nicht entlohnen. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Arbeitslosengeld unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt oder beendet ist.
Ansprüche aus fälligen Arbeitsentgelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen nicht förmlich angemeldet werden. Es empfiehlt sich aber, den Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich geltend zu machen.
Was hat der Betriebsrat zu tun?
Dem Betriebsrat hat zunächst auch über den Wirtschaftsausschuss die Mögkichkeit, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu erfassen und Vorschläge zu machen. Seine Rechte bleiben auch in einem Insolvenzverfahren bestehen. Grundsätzlich ist der Betriebsrat einzubeziehen, hat er doch Recht, neben der Betreuung durch die Gewerkschaft auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen.
Die Arbeitnehmer im Gläubigerausschuss sollten frühzeitig auf den Insolvenzverwalter zugehen, um zu sichern, dass entweder das Betriebsratsmitglied, der Rechtsanwalt des Betriebsrats oder ein Gewerkschaftssekretär in den Gläubigerausschuss bestellt wird, grundsätzlich die Interessen aller Gläubiger zu wahren sind. Den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen, erfordert deshalb, sich über die Geschäfte zu unterrichten
Ergebnis
Erfahrung hat gezeigt, dass ein Insolvenzverfahren für ein Unternehmen in der Krise auch eine neue Chance bedeuten kann. Um möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten, ist aber schnelles Handeln des Arbeitgebers erforderlich. Um ihn zu unterstützen, kann der Betriebsrat versuchen, steuernd mit einzugreifen.
Doch das Insolvenzverfahren ist kompliziert, wenn Ansprüche geltende gemacht werden, für die ganz besondere Formvorschriften zu beachten sind. Informationen aus allen Bereichen und Abteilungen sind deshalb für den Betriebsrat wesentlich, da er “der” Ansprechpartner der Kollegen ist.
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