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Donnerstag, Oktober 30, 2008

Wegeunfall

Tankfahrt ist nur bedingt versichert

Die Fahrt zur Tankstelle und der Aufenthalt beim Tanken sind grundsätzlich nicht gesetzlich versichert und gehören zum unversicherten privaten und persönlichen Lebensbereich.

Eine Auffassung, die jetzt das Landessozialgericht Hessen als Urteil entschieden hat (Az. L 3 U 195/07).
Grund für das Verfahren war eine Fahrt zur Tankstelle - trotz genügend Kraftstoff im Tank -, um vor dem eigentlichen Weg zur Arbeit
erst noch einen Umweg zu fahren. Wer einen solchen Weg nimmt, kann im Schadensfall nicht mit den Leistungen der gesetzliche Unfallversicherung rechnen.
Ein Versicherungsschutz könne eigentlich nur dann gegeben sein, so die Entscheidung der Richter, wenn sich der Füllstand im Tank während der Fahrt als plötzlich fast leer erweise und das Ziel ‚Arbeitsort’ ohne Nachtanken nicht hätte erreicht werden können.

Im konkreten Fall fuhr eine Arbeitnehmerin statt zur Arbeit zunächst in Gegenrichtung bis zum Nachbarort, um zur frühen Morgenstunde die Möglichkeit zum Tanken zu nutzen.
Dabei verunfallte die 26-Jährige. Weil sich jedoch das Schadensereignis - hier der Unfall -  nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignete, lehnte die Berufsgenossenschaft die Regulierung im Sine eines Arbeitsunfalls ab.

Damit gilt jedoch nicht, dass Versicherte ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt sind, doch kommen längere Wege nur in Betracht, wenn es dafür objektiv nachvollziehbare, betriebsbezogene Gründe gibt.
Wenn die Reserve-Warnlampe kurz vor dem Unfallereignis noch nicht leuchte, könne eine Strecke von 18 km zum Arbeitsplatz noch problemlos ohne nachzutanken erreicht werden. Insofern konnten die Richter keinen Grund erkennen, dass ein erhebliche Umweg gefahren wurde.

Posted by wob. on 10/30 at 07:36 AM
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