Wenn eine Bürgschaft sittenwidrig ist!
“Bürgen”? - “Nie!”, so die Einen, die Vorsichtigen. Denn, dass der Fall des Falles für den Bürgen eintritt, ist eher möglich als unmöglich. In manchen Fällen - je nach Risiko - sogar wahrscheinlich. Ob ein Bürgschaftsvertrag überhaupt gilt und wie er für bürgerliche Personen oder eben für Kaufleute gilt, ist den meisten Normalos nicht geläufig. Ein Bürgschaftsvertrag, der gar zu einer lebenslangen Überschuldung des Bürgen führt, ist jedenfalls nicht. Das geht aus einem Urteil des OLG Saarbrücken hervor.
Die Richter am OLG kamen zu der Auffassung, dass dies besonders dann gilt, wenn die Bank als Gläubigerin ‘emotionale oder verwandtschaftliche Bindungen’ ausgenutzt hat (Az.: 8 U 502/07-141).
Publik wurde der Urteilsspruch über die Fachzeitschrift “OLG-Report”, worin die Klage einer Bank abgewiesen wurde.
Das Geldinstitut wollte die Ehefrau eines Firmeninhabers wegen mehrerer Kredite über insgesamt 165 181 Euro als Bürgin in Anspruch nehmen.
Zum Zeitpunkt der durch Darlehen entstandenen Schulden hatte die Bank die Frau durch mehrere Bürgschaftsverträge verpflichtet. Mittels der sogenannten selbstschuldnerischen Bürgschaften sollte die Frau im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Firma persönlich haften, ohne dass man zunächst alle Maßnahmen gegen den Erst-Schuldner, den Ehemann, auszuschöpfen und zu versuchen sind.
Die Bürgschaftsverträge wertete das OLG jedoch als sittenwidrig. Es ließ sich zweifelsfrei berechnen, dass die Ehefrau nicht einmal die monatlichen Zinsen in Höhe von rund 754 Euro aus ihrem Einkommen von nur 592 Euro hätte zahlen können.
Somit sei davon auszugehen, dass sie nur aus emotionaler Bindung zu ihrem Ehemann die Bürgschaft übernommen habe und dies von der Bank mit Vorsatz und damit bewusst ausgenutzt wurde.
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