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Freitag, Mai 16, 2008

Wer haftet bei Auto-Schaden auf Hotelparkplatz?

rbw. Waren es einst “Lothar” oder später “Vivian” - bei Sturm, Schlagwetter, Orkan und Hagel werden meist auch Autos beschädigt; und das gleich richtig! Manche Karosse soff in der Tiefgarage schon ab… Wie aber verhält es sich bei der Frage “Auto im Urlaub” - wer zahlt, wenn auf dem Hotel-Parkplatz “Totholz” aufs Auto fällt?

Meist ist man ja im Hotel “Herzlich willkommen”, doch ist die gute Laune auf beiden Seiten schnell dahin, wenn’s nicht zwischenmenschlich sondern schließlich mit Schaden kracht!
Wird nämlich auf dem Hotel-Parkplatz so genanntes ‘Totholz’ gefunden und unterlässt es der Hotelier, Bäume von Fachleute nach dem Grund suchen zu lassen, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn das Auto eines Gastes durch schweres Geäst beschädigt wird. Sind Hotel-Parkplätze meist auch kostenlos, so ist dieses kein Grund, die Haftung verweigern zu wollen, so ein Urteil beim OLG Brandenburg im Herbst 2007 (Az.: 4 U 71/07).

Wirtschaftlicher Totalschaden

Im September des Jahres 2006 war der Kläger für einige Tage Gast im Hotel des Beklagten. Für den Pkw bot man von Hotelseite einen Hotelparkplatz mit Baumbestand an. Kostenlos! Bei erheblichem Wetterwechsel - zwei Tage vor der Abreise des Klägers - herrschte böiger Wind mit Stärken 5 und 6. Es kam, was zu erwarten war: ein großer Ast einer Eiche brach ab und donnerte aufs Autodach des späteren Klägers. Das Fahrzeug wurde so stark beschädigt, dass wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Der Vorwurf an den Hotelier: verletzt wurde die Verkehrs-Sicherungspflicht, was Schadenersatz zur Folge habe. Das jedoch sah der Hotelier anders - er trage keine Schuld! Sein Vortrag vor Gericht: der Ast der Eiche war zum besagten Zeitpunkt belaubt war und trug die typischen Früchte. Grund dafür, nicht mit Gefahr rechnen zu müsen, dass gerade dieser Ast krachte, auch wenn - wie schließlich festgestellt - der Baum verpilzt war und dem starken Wind nicht standhalten konnte. Hinzu komme, dass dem Kläger der Parkplatz kostenlos überlassen worden sei, weshalb er auch nicht als Vermieter gemäß § 536a BGB hafte.

Keine reine Gefälligkeit

Das sah der Hotelgast anders. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass es für Hotelier zu dessen Nebenpflichten gehöre, für die verkehrliche Sicherheit auf dem Hotelparkplatz zu sorgen; auch gegen die Gefahr herab fallender Äste. Auch das Gericht sah dies so, stimmte zu und verurteilte den Hotelbesitzer zum Schadensausgleich in vollem Umfang.
Komme es doch für die Frage der Haftung nicht darauf an, ob ein Parkplatz kostenlos überlassen wird oder nicht. Auch bei einer entgeltfreien Überlassung handle es sich nicht um eine reine Gefälligkeit, sondern um einen Teil des Beherbergungs-Vertrages und damit um eine Vertragspflicht. Entscheidend sei daher allein die Frage des Verschuldens.

Verstoß gegen Verkehrs-Sicherungspflicht

Die Beweisaufnahme erbrachte, dass die Bäume auf und um den Parkraum durch Mitarbeiter einer Baumschule von Alt- und Totholz befreit worden waren - die erste Aktion dieser Art seit 40 Jahren. Dabei unterblieb jedoch ein Auftrag, auch die Vitalität der Bäume zu prüfen und sie auf Befall zu untersuchen. Mit einem solchen Auftrag, so die Überzeugung des Gerichts, wäre sicher aufgefallen, dass Gefahr im Verzuge war. Damit hatte der Hotelbesitzer eindeutig gegen die Verkehrs-Sicherungspflicht verstoßen und war dem klagenden Gast zum Schadenersatz verpflichtet.

Ohne Entlastung blieb der Hinwies auf Laub und Früchte am herab gestürzten Ast. Denn das wiederum ist kein zwingendes Indiz für einen dauerhaft gesunden Baumbestand.

Posted by Wolfgang on 05/16 at 02:18 AM
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