Advanced Search

Mai 2012
S M T W T F S
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31    

Syndication


Partnerseiten
Impressum
Kontakt
Sitemap
AGB

Samstag, April 18, 2009

Wer sind wir….?

Und wenn ja, wieviel Elterngeld gibt’s denn…?

Weniger Zeit im Beruf bringt Elterngeld, und zwar für zwölf Monate, wenn Eltern ihr Kind stärker selbst betreuen und ihre Berufstätigkeit einschränken. Nimmt sich auch der andere Elternteil berufliche Zeit für die Betreuung, können zwei Partnermonate als Bonus drangehängt werden.

Wer allein erzieht und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, erhält Elterngeld unter bestimmten Voraussetzungen für 14 Monate. Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens (mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro), wenn maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet wird.
Um das Elterngeld zu berechnen, muss der Durchschnitt aus dem Einkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes (beziehungsweise vor der Mutterschutzfrist) berechnet werden.

Bonus bei Geschwistern


Bei einer ‘Kernzeit’ von zwölf Monaten wird das Mindest-Elterngeld in Höhe von 300 Euro nicht auf andere Sozialleistungen oder auf das Wohngeld angerechnet. Beim Mutterschutzlohn ist dies anders: Er wird angerechnet und vom Arbeitgeber unverändert geleistet. Ist das Gesamtbudget gleich, kann das Elterngeld bei halben Monatsbeträge auf den doppelten Zeitraum gestreckt werden, also auf bis zu 28 Monate.
Den Geschwisterbonus gibt es, wenn in einem Haushalt zwei Kinder unter drei Jahren leben oder drei und mehr Kinder unter sechs Jahren. Das Elterngeld erhöht sich dann jeweils um zehn Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro.
Das Elterngeld ist zwar steuerfrei und sozialabgabenfrei, unterliegt aber beim Steuersatz für Einkommensteuer dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld dem zu versteuernden Einkommen addiert wird, wo eben dann bei höherem Einkommen ein höherer Steuersatz gilt, der auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet wird.

Auskunftspflichten der Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bedeutet Elterngeld wohl, dass zunächst mehr Mütter nach der Mutterschutzzeit und künftig auch vermehrt Väter ihre Arbeit aussetzen oder zumindest verkürzen. Dabei ist Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden zulässig; den Teilzeitwünschen muss im Allgemeinen entsprochen werden. Für das Personalmanagement bedeutet dies also noch mehr Flexibilität und Organisation, Ausgleich und Abgleich. Gleichzeitig treffen den Arbeitgeber Auskunfts- und Nachweispflichten.
Zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit hat der AG nach § 9 BEEG dem Beschäftigten - auf Verlangen - dessen Arbeitsentgelt, die Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen. Werden diese Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, handeln Arbeitgeber gem. § 14 BEEG ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro rechnen.

Posted by wob. on 04/18 at 07:36 AM
NewsFinanzenInteressantesPersoenlichesRecht & OrdnungSicherheitWirtschaftWissenswertesAltersvorsorgeLebensversicherung • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
Page 1 of 1 pages

Name:

Email: (optional)

URL: (optional)

Smileys

Persönliche Daten merken

Bei Folge-Kommentaren benachrichtigen?