Wie man ein Haus vom Bauträger zahlt
Gilt im Kaufvertragsrecht ohne weitere Vereinbarung, dass empfangene Leistung „sofort“ zu zahlen sind, also „ohne schuldhaftes Verzögern“, so gilt für die Kaufsache ‘Haus vom Bauträger’ meist ein gestaffelter Zahlungsplan. Wie sich ein solcherr konkret darstelltlt, regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Nach juristischem und gesetzlichen Anspruch sind Bauträger verpflichtet, den Zahlungsplan gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu staffeln. Damit ist ein Bauherr davor geschützt, zu früh oder eben vorauseilend zu viel zu zahlen. Es gilt also mehrfach das Wort „Valuta“, was Wertstellung bedeutet und angibt, wer wann den monetären Anspruch auf seinem Konto erwarten darf und ab wann gegebenenfalls Zinsen bei der Bank zu zahlen sind. Hat sich ein Bauherr dafür entschieden, eine Immobilie von einem Bauträger errichten zu lassen, gehen Zahlungen, anders als bei einem Architektenhaus, nun nicht an die am Bau beteiligten Handwerker gemäß deren Leistung aus dem jeweiligen Gewerk. Vielmehr wird die gesamte Leistung für das „Kaufobjekt Haus“ mit dem Bauträger abgewickelt. Der nun darf jedoch nicht nach Belieben Teilzahlungen oder Vorkasse verlangen. Er ist an die Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gebunden.
An Zahlungsplan gebunden
Für einen Bauträger ergeben sich als Alternativen:
_mit Fertigstellung und Bau-Abnahme wird eine Rechnung erstellt, was aber wegen der bereits erbrachten Vorleistung zinsnachteilig wäre.
_Erstellt er stattdessen einen Zahlungsplan gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung, sind insgesamt 13 sogenannte Gewerke aufzulisten, für die prozentuale Anteile an den Gesamtkosten, benannt werden. Als Bauträger darf man jedoch nicht für jedes einzelne Gewerk eine Rechnung schreiben, es sind diese zu maximal 7 Teilzahlungen zusammenzufassen.
MaBV soll den Bauherrn schützen
Sollte sich ein Bauträger nicht an die Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung halten, so ist der gesamte Zahlungsplan ungültig. Als Folge muss ein Bauherr erst nach Fertigstellung und Abnahme zahlen. Mit dieser „Kondition“ werden Bauherren davor geschützt, dass sie zu früh zu viel zahlen. Denn falls der Bauträger während der Bauzeit in die Insolvenz geraten sollte, wären die bereits gezahlte Beträge wahrscheinlich verloren
Der Zahlungsplan
1. Gewerk: 30 Prozent der vereinbarten Summe kann der Bauträger nach Beginn der Erdarbeiten (Gewerk 1) gemäß MaBV ordern; verkauft er auch das Baugrundstück mit (bei Bauten auf Erbbaugrundstücken), sind es 20 Prozent.
2. bis 13. Gewerk: Für die übrigen zwölf Gewerke kann er laut MaBV die restliche Vertragssumme (+70 Prozent) prozentual wie folgt veranschlagen (+70 = 100).
Weitere Baufortschritte und ihre Anteile
_Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten 40 Prozent;
_Dachflächen, Dachrinnen acht Prozent;
_Rohinstallation der Heizungsanlagen drei Prozent;
_Rohinstallation der Sanitäranlagen drei Prozent;
_Rohinstallation der Elektroanlagen drei Prozent:
_Fenster mit Verglasung 10 Prozent;
_Innenputz ohne Beiputzarbeiten sechs Prozent;
_Estrich drei Prozent;
_Fliesenarbeiten im Sanitärbereich vier Prozent;
_nach Bezugsfertigkeit (innen komplett fertig) 12 Prozent;
_Aussenputz oder Fassadenarbeiten drei Prozent und nach
_vollständiger Fertigstellung fünf Prozent (Summe = 100).
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