Wohn- Riester in Finanzkrisenzeit sinnvoll?
Mithilfe des „Wohn- Riester“ kann gefördertes Altersvorsorgekapital sinnvoller für die selbst genutzte Wohnimmobilie verwendet werden. Darüber hinaus können auch in Zukunft Tilgungsleistungen steuerlich unterstützt werden, sofern das zugrunde liegende Darlehen für eine selbst bewohnte Immobilie benutzt worden ist. Die Regelungen zum „Wohn-Riester“ bezeihen sich auf verschiedene Teilbereiche, dazu gehören Erwerb und Bau. Mit dem geförderten Altersvorsorgekapital hat der Geförderte die Möglichkeit, es entweder für den Erwerb oder den Bau selbst genutzter Wohnimmobilien zu investieren.
Der Kreis der begünstigten Anlageprodukte ist vergrößert worden. Jetzt ist es zum Beispiel möglich, dass der Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile gefördert wird, jedoch ist es dabei Pflicht in der betreffenden Genossenschaft zu wohnen.
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann der Zulageberechtigte das geförderte Altersvorsorgekapital auch für die Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie einsetzen.
Die Riester-Förderung und somit auch den „Wohn-Riester“ dürfen alle Bundesbürger und Bundesbürgerinnen beanspruchen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unmittelbar förderberechtigt sind. Zum direkt förderberechtigten Personenkreis gehören unter anderem Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte, Beamte und Empfänger von Amtsbezügen, Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit und auch Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten.
Das bedeutet, dass sich auch lediglich die Riester- Förderberechtigten unmittelbar durch die Förderung bereichern dürfen. Eine Ausnahme dazu bildet die Sonderregelung für die Ehegatten. Sollte nur einer der Eheleute unmittelbar förderberechtigt sein, gibt es für den anderen Ehegatten eine mittelbare Förderberechtigung, jedoch nur in dem Fall, dass die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben.
Des Weiteren haben nun ebenfalls Rentner die Möglichkeit unmittelbar förderberechtigt zu sein und zwar entweder aufgrund voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Auch Empfänger einer Versorgung infolge Dienstunfähigkeit haben durch den Bezug einer entsprechenden Rente beziehungsweise Versorgung einen möglichen Anspruch auf Förderung. Voraussetzung ist dabei, dass es sich um eine entsprechende Rente beziehungsweise Versorgung aus einem bislang begünstigten gesetzlichen Alterssicherungssystem handelt. Außerdem muss vor dem Erhalt der Rente oder gegebenenfalls der Versorgung eine Pflichtmitgliedschaft bestanden haben.
Das Wohn- Riester bietet viele Vorteile. Alle diejenigen, die sich für den Ruhestand vorgenommen haben, ein Eigenheim zu besitzen, müssen nicht mehr in jedem Fall zusätzlich dazu Sparpläne haben, um die staatliche Förderung in Anspruch nehmen zu dürfen. Die Vorsorge- Sparer bekommen so einen größeren Gestaltungsspielraum.
Wohn- Riestern funktioniert ganz einfach. Wie auch schon bei den üblichen Altersvorsorgesparprodukten werden Mittel, die zur Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet werden, auf dieselbe Art gefördert wie Altersvorsorgebeiträge, die regelmäßig auf ein Sparkonto eingezahlt werden. Das bedeutet im Grunde also nur, dass das Sparkonto quasi durch die Immobilie ersetzt.
Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird auf einem Extra-„Konto“, dem sogenannten Wohnförderkonto, aufgezeichnet. Die Beträge, auf dieses Konto gelangen, werden jedes Jahr um weitere zwei Prozent erhöht und werden als Basis für die spätere nachgelagerte Besteuerung genutzt. Dadurch wird nicht auf den konkreten Nutzungswert der Immobilie im Alter abgestellt, sondern lediglich auf die vom Förderberechtigten tatsächlich genutzte Förderung. Ein Beispiel zur Veranschaulichung wäre, dass der Stand des Wohnförderkontos bei 10.000 Euro liegt. Es wird nur dieser Betrag steuerlich erfasst, selbst wenn sich der Wert der Immobilie in der Zwischenzeit verdoppelt hat oder noch größer geworden ist und somit die Nutzungen aus dem mietfreien Wohnen mehr „Wert“ haben, als es bei Inanspruchnahme der Förderung vorhergesehen wurde.
Beachtet werden sollte auch, dass das Wohn- Riestern im Alter besteuert wird. Bei der so genannten nachgelagerten Besteuerung können sich die Förderberechtigten zwischen zwei unterschiedlichen Optionen entscheiden. Zum einen können sie die sukzessive nachgelagerte Besteuerung über einen längeren Zeitraum von 17 bis 25 Jahren wählen und zum anderen gibt es eine Einmalbesteuerung von 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals zu Beginn der Rentenphase. Dabei muss im konkreten Einzelfall abgewogen werden, welche der beiden Besteuerungsmöglichkeiten der Förderberechtigte besser geeignet ist. Ein weiterer entscheidender Faktor dabei ist auch, ob es letztendlich zu einer konkreten Steuerlast kommt. Wichtig ist aber, dass es dem Steuerpflichtigen jederzeit möglich ist, den Stand des Wohnförderkontos zu reduzieren, indem er einen entsprechenden Betrag in einen klassischen Riester-Sparvertrag einzahlt. Sollte er beispielsweise eine Erbschaft erhalten haben, so kann diese zur Minderung des Wohnförderkontos genutzt werden, um lediglich Steuern auf die vom ihm tatsächlich bezogene Rente zu zahlen. Das Eigenheimrentengesetz eröffnet insoweit vielfältige Möglichkeiten.
Die sogenannte Tilgungsförderung sieht vor, dass Tilgungsleistungen zugunsten zertifizierter Darlehensverträge – wie andere Sparbeiträge auch – steuerlich begünstigt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Förderberechtigung für die Riester-Rente besteht und
das Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie, die nach dem 31.12.2007 gekauft oder gebaut wird, eingesetzt wird.
Zwei Personengruppen können besonders von Wohn-Riester profitieren und zwar Familien mit vielen Kindern und Menschen mit einem kleinen Gehalt. Die steuerfinanzierte Förderung macht also die Riester-Rente und somit auch Wohn-Riester vor allem für kinderreiche Familien und Geringverdiener interessant. Positiv für die Familien wirkt sich natürlich auch die Erhöhung der Kinderzulage auf 300 Euro vor zwei Jahren und die Erhöhung des Kindergeldes aus.
Die Regelungen zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie geben gewisse Auswahlmöglichkeiten für das Eigenheim vor, für das der Anleger das auf seinem Altersvorsorgevertrag angesparte, geförderte Kapital entnehmen kann. Der Betrag soll unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung in einem eigenen Haus oder
einer eigene Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft oder eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts
genutzt werden. Notwendig dafür ist, dass diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland gelegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.
Durch die Begrenzung auf den Hauptwohnsitz soll erreicht werden, dass mögliche Mitnahmeeffekte ausgeschlossen werden. Eine Wohnung gilt dann als angeschafft, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Als Hergestellt ist eine Wohnung dann anzusehen, wenn sie bezugsfertig ist. Sind die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden, wie zum Beispiel Installation von Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit, ist die Wohnung als bezugsfertig.
Menschen, die durch die Riester gefördert worden sind, müssen allerdings nicht befürchten, dass sie die geförderte Immobilie nicht weiterverkaufen können, dieses ist möglich. Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital muss in diesem Fall jedoch wieder in einer Immobilie oder einem Riestervertrag angelegt werden. Sollte also der Stand des Wohnförderkontos 10.000 Euro betragen, dann muss auch nur dieser Betrag vom Verkaufserlös in einen Riester-Sparvertrag eingezahlt werden, um die Förderung beizubehalten.
Wohn-Riester-Verträge können nicht nur bei den bisherigen Anbietern von Riester-Produkten, wozu auch Versicherungen und Banken gehören, abgeschlossen werden, jetzt ist auch möglich, dass Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften geförderte Anlageprodukte auf den Markt bringen.
Derzeitig ist die Wirtschaftslage angespannt und so raten auch Experten und Verbraucherschützer, sich mit dem Vertragsabschluss einer Riester noch in Geduld zu üben. Gerechnet wird mit eine großen Zahl von neuen Angeboten, somit könnte sich das Warten durchaus auszahlen. Aussagen von Verbraucherschützern zufolge ist der Abschluss eines Riester- Bausparvertrags aufgrund der niedrigen Rendite oft nur lohnenswert, wenn später das damit verbundene günstigere Bauspardarlehen auch genutzt wird. Aus diesem Grunde sollten diejenigen, die sich noch nicht entschieden haben, ob für sie der Kauf einer Eigentumswohnung oder doch eines Hauses interessanter erscheint, die Wahl zur Riester noch einmal überdenken. Die bereits entschlossenen Bauherren sind sich der Tatsache aber bewusst, dass bei der Tilgung eines Hypothekendarlehens mit Unterstützung der Riester- Förderung lediglich die Tilgungsanteile vom Staat bezuschusst werden. Die Zinszahlungen bleiben immer ungefördert. Auch Banken sind aktuell mit den Angeboten für Riester- geförderte Hypothekendarlehen eher zaghaft. Ein Vergleich von normalen Bankdarlehen und Riester- Baukredit ist schwierig, es kann aber sein, dass es für den Bauherrn letztendlich besser ist, das zinsgünstigere normale Hypothekendarlehen zu wählen und als Zusatz dazu noch mit einem normalen Riester- Sparvertrag für das Alter vorzusorgen.
Alle, die sich derzeitig zur Riester- Förderung entscheiden, sollen sich über die wesentlichen Punkte gut informiert haben, um nicht in der Zukunft ihre Wahl in Frage stellen zu müssen.
