Wohngebäude-Versicherungswechsel mit Realgläubigern
Die im Grundbuch mit einer Hypothek eingetragenen Gläubiger werden oft als „Realgläubiger“ bezeichnet. Im Zusammenhang mit der Wohngebäudeversicherung bestehen gesetzliche Schutzvorschriften zu Gunsten der Realgläubiger. Sofern ein Wohngebäudevertrag beim Vorversicherer gekündigt werden soll und es existieren ein oder mehrere Realgläubiger, müssen diese dem Versicherungswechsel zustimmen (§ 106 VVG). Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen, allerdings darf die Zustimmung auch nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden. Eine Hausbank darf daher nicht darauf pochen bei einem teuren Versicherungsunternehmen versichert zu bleiben, nur weil beispielsweise die Bank mit dem Versicherer zusammenarbeitet.
Der eigentliche Grund der hinter dem Passus im Paragraph 106 VVG steht ist, dass das Haus zum Schutz der Gläubiger immer versichert sein muss.
Um bei einem eventuellen Wechsel der Wohngebäude-Versicherung Ärger zu vermeiden, ist es sinnvoll die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen. Oft sind Gläubiger noch eingetragen, die aber schon lange kein Geld mehr zu bekommen haben. In diesem Fall sollte der Eintag im Grundbuch schnellstmöglich berichtigt werden.
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