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Dienstag, August 19, 2008

Wohngebäudeversicherung bei vernachlässigter Pflicht?

In den Konditionen eines Wohngebäudeversicherungsvertrages heißt es meist, dass der Versicherte seiner Pflicht zur „genügend häufigen“ Kontrolle der Immobilie nachzukommen hat. Sollte der Eigentümer also beispielsweise seine Immobilie im Winter leer stehen haben, muss regelmäßig überprüft werden, ob die einzelnen Räume ausreichend beheizt sind. Was vielleicht eigenartig und eher umweltfeindlich klingt, hat seine Berechtigung in folgendem Punkt: Nachdem der Eigentümer sein Haus elf Tage lang unbeobachtet ließ, war durch starken Frost ein Wasserschaden entstanden. Die Versicherung vertrat die Ansicht, dass der Eigentümer mindestens zwei Tage in der Woche das Haus kontrollieren sollte.

Das Urteil des Bundesgerichthofs ging jedoch in eine andere Richtung. Zweck des Versicherungsabschlusses war es doch gerade, sich gegen solche Schäden zu versichern und dafür auch die Beiträge zu bezahlen. Konkret könne dies aber nur auf den Einzelfall bezogen werden, sodass jetzt jeweils herausgefunden werden müsse, in welchen Abständen die eingesetzten Heizungsanlagen nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung in Bezug auf die Bauart, das Alter, die Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit überprüft werden müssen. Mit diesem Sachverhalt musste sich nun die Vorinstanz beschäftigen.

Posted by Saskia on 08/19 at 10:20 AM
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