Zur Notwendigkeit von Kinderversicherungen
Theoretisch gesehen werden die Eltern mittels einer Kinderinvaliditätsversicherung finanziell abgesichert, soweit ein Kind durch eine angeborene oder erworbene Krankheit behindert ist, was durch eine Kinderunfallversicherung nicht abgedeckt wird. In der Praxis verweigern allerdings viele Versicherungsunternehmen die Zahlung, was nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, BGH, Az. IV ZR 252/06, zwar nicht mehr erlaubt ist, aber nach Ansicht des Bundesverbands der Versicherten, dem BdV, durch veränderte Versicherungskonditionen trotzdem durchgesetzt wird.
Wer für sein Kind eine Kinderinvaliditätsversicherung abschließt, macht das aus einem bestimmten Grund, schließlich sind nur in den seltensten Fällen Unfälle der Auslöser für eine Invalidität. Viel häufiger sind es angeborene oder erworbene Krankheiten. Und für solche Fälle kommt die Kinderunfallversicherung nicht auf. Im konkreten Fall klagte der Vater eines Jungen, der in regelmäßigen Abständen an inneren Blutungen in den Gelenken litt. Kurz nach seinem zweiten Geburtstag diagnostizierten die Ärzte ihm die Bluterkrankheit. Mit 7 Jahren war der Junge 80% schwerbehindert.
Die Kinderinvaliditätsversicherung weigerte sich zu zahlen und stütze diese Entscheidung auf die Versicherungsbedingungen, in denen die Zahlung für Invaliditätsfälle ausgeschlossen wird, die aufgrund angeborener oder im ersten Lebensjahr aufgetretener Erkrankungen ausgelöst werden. Eine derartige Klausel kann man in der Mehrheit der Kinderinvaliditätsversicherungsverträge finden. Nach Meinung der BGH-Richter wird dadurch allerdings der Versicherungsschutz zu stark eingeschränkt, denn der Abschluss einer Kinderinvaliditätsversicherung ist regelmäßig erst nach dem 1. Geburtstag des Kindes erlaubt. Das heißt, dass die Versicherungen den Kindern nur Schutz anbieten, die im Grunde vollkommen gesund und nicht schon behindert sind. Werden dann noch die Folgen aller angeborenen Krankheiten, die stets auch zu diesem Begriff gehörten, von dem Versicherungsschutz ausgenommen, ist der Sinn des Versicherungsvertrages verfehlt und der Versicherte unangemessen benachteiligt, so die BGH-Richter.
Der BdV-Vorsitzende Blunck rät daher den Eltern, die eine Kinderinvaliditätsversicherung abgeschlossen haben, zu kontrollieren, ob eine Zahlungsverweigerung der Versicherung rechtmäßig war oder ob sie Zahlungen nachfordern könnten. Eltern, die sich für eine solche Versicherung interessieren, wird somit empfohlen, sich vorher genauestens über die Vertragsbedingungen zu informieren. Dasselbe gilt auch für neue Versicherungsbedingungen, die von den Versicherungen nach dem BGH-Urteil geltend wurden.
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