Advanced Search

Mai 2012
S M T W T F S
    1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31    

Syndication


Partnerseiten
Impressum
Kontakt
Sitemap
AGB

Donnerstag, Juni 12, 2008

Zwei Urteile zur Hausratversicherung

Die Hausratversicherung gehört laut Bund der Versicherten zu den wichtigsten Policen. Benötigt wird sie von jedem, der einen eigenen Hausstand gründet, ob nun der Student in der kleinen Ein-Zimmer-Butze oder das vermögende Ehepaar in der Luxusvilla. Bei Abschluss und über die Jahre hinweg gilt es, vor allem die Versicherungssumme im Blick zu haben, um nicht Gefahr zu laufen, unterversichert zu sein. Zwar gibt es Verträge mit so genanntem Unterversicherungsverzicht, doch der lohnt sich nur in Ausnahmefällen. Besser, so der BdV ist es die Neuwert-Versicherungssumme so genau wie möglich zu berechnen und gegebenenfalls anzupassen. Ein zweiter Punkt, den es zu beachten gilt, weil er immer wieder zu Reibereien führt, sind die Versicherungsbedingungen. Hier steckt der Teufel im Detail wie zwei Gerichtsurteile zur Hausratversicherung belegen.

Besonders spitzfindig ist die Differenzierung zwischen Trickdiebstahl und Raub. Denn für den Fall, dass man Opfer eines Trickdiebes wird, besteht kein Versicherungsschutz. Erst wenn es sich um einen Raub handelt, der sich dadurch definiert, dass man mit Gewalt daran gehindert wird, Widerstand zu leisten, kommt die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden auf. Genau an diesem Tatbestand mangelte es nach Ansicht des Landgerichtes Konstanz bei der Klage eines Mannes gegen seine Versicherung. Ihm war während des Italienurlaubs bei einem Marktbesuch die Armbanduhr vom Handgelenk gerissen worden. Zwar zeigte der Unterarm leichte Blessuren. Das führte, so die Richter, allerdings nicht dazu, dass sein Widerstand gebrochen wurde. Er hatte schlichtweg keine Chance, sich zu wehren. Damit stufte das Landgericht die Tat als Trickdiebstahl ein und die Versicherung musste nicht zahlen. (Aktenzeichen: 2 O 437/07 D)

Kompliziert wird es auch, wenn es blitzt und donnert. Bei einem Blitzschlag gilt der Schutz der Hausratversicherung. Entsteht der Schaden nicht nur den Blitz an sich, sondern eine Überspannung, hängt es von den Versicherungsbedingungen ab. In Standardverträgen gehören Überspannungsschäden in der Regel nicht zu den vereinbarten Risiken und sollten daher besser ergänzt werden. Doch selbst dann kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen. Nach einem heftigen Gewitter hatte ein Mann seiner Versicherung Schäden an mehreren Elektrogeräten gemeldet, verursacht durch blitzbedingte Überspannungen. Im Gutachten, dass vom Unternehmen angefordert wurde, hieß es: Die Defekte müssen angesichts des Schadensbildes andere Ursachen haben. Eine Überspannung wurde ausgeschlossen. Das Amtsgericht Köln folgte der Aussage im Gutachten und entschied zugunsten der Versicherung. Insbesondere wenn gleich an mehreren Geräten typische Schäden auftreten, greife normalerweise eine Beweiserleichterung für den Kunden. Dann gelte die Vermutung, dass ein Blitzeinschlag für die Überspannungsschäden gesorgt habe. Diesen Zusammenhang müsse der Versicherte dann nicht beweisen. Allerdings bestehe für die Hausratversicherung wie in diesem Fall die Möglichkeit, ein eigenes Gutachten zu erstellen, um den Anscheinbeweis zu erschüttern. Dann hätte der Kunde im Detail nachweisen müssen, dass der Blitz der Übeltäter ist. (Aktenzeichen: 126 C 375/07)

Posted by Andre on 06/12 at 10:24 AM
NewsHausratversicherung • Kommentar(e): (0) • Trackbacks (0) • Permalink
Page 1 of 1 pages

Name:

Email: (optional)

URL: (optional)

Smileys

Persönliche Daten merken

Bei Folge-Kommentaren benachrichtigen?