Zweitwohnungssteuer: Auch Bafög-Empfänger müssen zahlen
In Deutschland werden einige Steuern erhoben, die längst nicht jedermann geläufig sind. Zu diesen Steuern zählt unter anderem auch die Zweitwohnungssteuer, eine Steuer die von Städten und Gemeinden erhoben werden kann. Inzwischen gibt es etliche Städte und Gemeinden, die von ihrem Recht Gebrauch machen und die besagte Steure erhöhen. All diejenigen, die in solch einer Stadt oder Gemeinde einen Zweitwohnsitz anmelden, sind dazu verpflichtet, die Zweitwohnungssteuer zu entrichten.
Die Höhe der Steuer hat es ganz schön in sich: Obwohl die Städte bei der Ermittlung unterschiedlich vorgehen, lässt sich verallgemeinert sagen, dass sich die Steuer auf ungefähr 10 Prozent der Jahreskaltmiete beläuft. Weil es sich hierbei um eine Menge Geld handelt, hatten vier Studenten aus Rostock und Wuppertal gegen die Städte geklagt. In beiden Fällen verhält es sich so, dass die Studenten ihren Hauptwohnsitz nicht verlegt haben, sondern sich dieser immer noch im Elternhaus befindet. Aufgrund der Tatsache, dass die Studenten ihre Zweitwohnsitze lediglich nutzen, um vor Ort einem Studium nachgehen zu können, wollten sie die Zahlung der Steuer verweigern.
So kam es zu Beginn dieser Woche zu einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Im Rahmen der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass es keinen Grund gebe, der bei den Studenten für eine Steuerbefreiung spricht – selbst wenn diese Bafög beziehen. Somit gilt die Zweitwohnungssteuer als rechts und die Studenten sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet.
Die Studenten können die Zweitwohnungssteuer fortan nur noch umgehen, indem sie ihren Hauptwohnsitz an den Studienort verlegen – eine Maßnahme, die viele Städte und Gemeinden mit der Steuererhebung auch im eigentlichen Sinne bezwecken.
